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   BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99   

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BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99 (https://dejure.org/2000,2727)
BayObLG, Entscheidung vom 09.02.2000 - 2Z BR 139/99 (https://dejure.org/2000,2727)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - 2Z BR 139/99 (https://dejure.org/2000,2727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 35, 53; BGB §§ 891, 2270, 2271, 2289 Abs. 1
    Vermutungswirkung ds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs; Vornahme des Grundbuchamts einer Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften und Bewirken der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die Eintragung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 42
  • Rpfleger 2000, 266
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 05.12.1996 - 15 W 407/96

    Nachweis der Nacherbfolge

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99
    Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann fordern, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (vgl. BayObLG DNotZ 1995, 306/308 m.w.N.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 646 f.).
  • BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Auszug aus BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99
    In Absatz 3 des gemeinschaftlichen Testaments von 1961 ist dem überlebenden Ehegatten in zulässiger Weise (vgl. BGHZ 2, 65/67; BGH NJW 1964, 2056; Palandt/Edenhofer § 2270 Rn. 3 und § 2271 Rn. 19) das Recht eingeräumt, seine eigene Anordnung, insbesondere die Erbeinsetzung eines Dritten, zu widerrufen.
  • BayObLG, 02.07.1987 - BReg. 2 Z 42/87

    Rechtsfolgen der Versagung einer Teilungsgenehmigung

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99
    Dabei muß die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (vgl. BayObLGZ 1987, 231/235 f., Demharter GBO 23. Aufl. § 53 Rn. 28, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 23.10.1986 - BReg. 2 Z 107/86

    Auslegung eines notariellen und eines späteren privatschriftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99
    Dies ist seit der Entscheidung des Kammergerichts von 1.12.1938 (JFG 18, 332/334 f.) die in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich einhellig vertretene Meinung (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 18 f.; BayObLGZ 1986, 421/424 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1974, 434; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; Demharter Rn. 36, Bauer/von Oefele/Schaub GBR Rn. 156 und 157, KEHE/Herrmann GBR 5. Aufl. Rn. 65, Meikel/Roth Rn. 141, jeweils zu § 35; Haegele/Schäner/Stöber GBR 11. Aufl. Rn. 794; Meyer-Stolte Rpfleger 1975, 313 f.) .
  • BayObLG, 07.10.1994 - 2Z BR 84/94

    Auslegung von öffentlichen Verfügungen von Todes wegen durch das Grundbuchamt;

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99
    Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann fordern, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (vgl. BayObLG DNotZ 1995, 306/308 m.w.N.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 646 f.).
  • BayObLG, 29.09.1982 - BReg. 2 Z 72/82

    Zum "Beruhen" i.S. v. § 35 GBO

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99
    Dies ist seit der Entscheidung des Kammergerichts von 1.12.1938 (JFG 18, 332/334 f.) die in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich einhellig vertretene Meinung (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 18 f.; BayObLGZ 1986, 421/424 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1974, 434; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; Demharter Rn. 36, Bauer/von Oefele/Schaub GBR Rn. 156 und 157, KEHE/Herrmann GBR 5. Aufl. Rn. 65, Meikel/Roth Rn. 141, jeweils zu § 35; Haegele/Schäner/Stöber GBR 11. Aufl. Rn. 794; Meyer-Stolte Rpfleger 1975, 313 f.) .
  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Das Grundbuchamt hat demnach bei Vorliegen etwa eines - eröffneten - öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB) grundsätzlich hierauf zu vertrauen und darf lediglich dann einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere, allein dem Nachlassgericht mögliche Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder über sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können (vgl. OLG Köln, ZEV 2000, 232, 233; BayObLG, ZEV 2000, 233, 234; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 380, 381; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 788 jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 01.10.2012 - 31 U 55/12

    Verbraucherschutz: unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen zu

    Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann fordern, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (BayObLG, ZEV 2000, 233, 234).
  • OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 144/16

    Ungerechtfertigtes Verlangen des Grundbuchamts auf Vorlage eines Erbscheins zur

    Den Umfang der Verfügungsbefugnis hat das Grundbuchamt - bzw. im zweiten Rechtszug das Beschwerdegericht - in diesem Fall selbst anhand des öffentlichen Testaments zu prüfen, es sei denn, die Klärung der Frage erfordert weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers (BayObLG Rpfleger 2000, 266).

    Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (Senat vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15, juris; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157).

  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    Zur Durchführung eigener Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Senat Rpfleger 2001, 71).
  • OLG München, 15.11.2011 - 34 Wx 388/11

    Vollmacht: Fortgeltung einer Vorsorgevollmacht bei angeordneter

    Dabei sind auch außerhalb der Urkunden liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie sich aus öffentlichen Urkunden, etwa aus den beigezogenen Nachlassakten, ergeben (BayObLG Rpfleger 1995, 249; 2000, 266).
  • BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23

    Beanspruchung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen

    aa) Nach nahezu einhelliger Ansicht darf das Grundbuchamt einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis (nur) verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (vgl. BayObLG, ZEV 2000, 233, 234; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; OLG Hamm, FGPrax 2001, 9; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 380, 381; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 248; OLG München, MittBayNot 2009, 53, 54; OLG Zweibrücken, FGPrax 2011, 176; OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1531, 1532; OLG Naumburg, NJOZ 2014, 5; BeckOK GBO/Wilsch [1.8.2023], § 35 Rn. 148; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 39, Meikel/Krause/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 117, 187; DNotI-Report 14/2006, S. 111).
  • OLG München, 30.11.2016 - 34 Wx 363/16

    Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei möglichen Rückständen

    Damit obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird (BayObLG Rpfleger 2000, 266).

    bb) Das Grundbuchamt - im Rechtsmittelverfahren das Beschwerdegericht - hat ferner inhaltlich zu prüfen, ob die Bindungswirkung des früheren, offensichtlich formwirksamen Ehegattentestaments (§§ 2265, 2267, 2270 BGB) der späteren notariellen Verfügung entgegensteht (BayObLG Rpfleger 2000, 266; Meikel/Krause § 35 Rn. 149).

  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17

    Notwendigkeit Erbschein für Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments

    Einen Erbschein kann das Grundbuchamt bei Vorliegen von in öffentlichen Urkunden errichteten Verfügungen von Todes wegen ausnahmsweise lediglich dann fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 266 [BayObLG 09.02.2000 - 2 ZBR 139/99] ; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 788; Bauer/vonOefele/Schaub, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 35 Rn. 126/127).
  • OLG München, 18.09.2017 - 34 Wx 262/17

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung

    Einen Erbschein darf und muss es nur dann fordern, wenn sich hierbei ergibt, dass die Erbfolge nicht ausschließlich auf der notariellen Verfügung beruht oder wenn sich hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Demharter § 35 Rn. 36 und 42 f.).

    a) Im Rechtsmittelverfahren prüft das Beschwerdegericht anstelle des Grundbuchamts in eigener Zuständigkeit, ob und inwieweit sich die privatschriftlichen Testamente auf die Wirksamkeit der Erbeinsetzung in dem notariellen Erbvertrag auswirken können (Senat vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16, a. a. O.; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Meikel/Krause § 35 Rn. 149).

    bb) Frühere wechselbezügliche gemeinschaftliche Testamente oder - was hier allein in Betracht kommt - Erbverträge hindern die Wirksamkeit eines späteren Erbvertrags nur insoweit, als durch diesen die Rechte der bereits zuvor mit bindender Wirkung bedachten Personen beeinträchtigt würden (§§ 2270, 2271, 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Staudinger/Kanzleiter § 2289 Rn. 6; Palandt/Weidlich § 2289 Rn. 3).

  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15

    Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrags durch das Grundbuchamt hinsichtlich

    aa) Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, steht das Verlangen nach einem Erbschein nicht im Belieben des Grundbuchamts (BayObLG Rpfleger 2000, 266; Böhringer ZEV 2001, 387).

    aa) Allerdings hat das Grundbuchamt einen notariell errichteten Erbvertrag gemäß § 35 GBO auch dann selbst auszulegen, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (z. B. OLG Köln Rpfleger 2000, 157; BayObLG Rpfleger 2000, 266).

    So ist etwa die Frage, ob der in der notariellen Verfügung bestimmten Erbfolge ein weiteres eigenhändig errichtetes Testament entgegensteht, ebenfalls vom Grundbuchamt zu klären, wenn nicht Zweifel tatsächlicher Art nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse ausgeräumt werden können (BayObLG Rpfleger 2000, 266 m. w. N.).

  • OLG München, 22.03.2016 - 34 Wx 393/15

    Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament - Keine Grundbuchberichtigung auf

  • OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16

    Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins

  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16

    Konkurrenz eines späteren öffentlichen Testaments mit einem früheren

  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

  • OLG München, 03.06.2008 - 34 Wx 29/08

    Grundbuch: Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts; Pflicht zur Vorlage eines

  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13

    Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der

  • OLG Zweibrücken, 14.03.2011 - 3 W 150/10

    Grundbucheintragung: Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 92/14

    Grundbuchrechtlicher Nachweis der Erbfolge bei erbvertraglich vorbehaltenem

  • OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/04

    Grundbucheintragung des Vertragserben: Erforderliche Vorlage eines Erbscheins bei

  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12

    Grundbuch: Nachweis der Erbfolge

  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15

    Grundbuchberichtigung bei Rücktrittsklausel in Erbvertrag

  • OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19

    Vorlage eines Erbscheins an Grundbuchamt zum Nachweis der testamentarisch

  • OLG Bremen, 07.09.2011 - 3 W 13/11

    Bindung des Grundbuchamts an die im Erbschein bezeugte Erbfolge

  • OLG Zweibrücken, 12.02.2010 - 3 W 4/10

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an die Auslegung einer letztwilligen Verfügung

  • KG, 17.01.2006 - 1 W 175/05

    Handelsregisterverfahren: Gemeinschaftliche Antrags- und Beschwerdebefugnis

  • OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19

    Vorliegen einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses

  • LG Freiburg, 31.03.2004 - 4 T 52/04

    Grundbuchverfahren: Verfahren des Nachweises der Erbfolge

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